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Stand: 14 Dezember, 2006

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Staatsorganisation

Die Idee des Staates

Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt werden gemeinhin als konstitutive Elemente des Staates angesehen. Die Bildung und Fortexistenz eines Staates hängt jedoch nicht allein von der Existenz dieser äußeren Merkmale ab. Entscheidend ist, dass die Bürger eines Staates gemeinsam miteinander leben wollen und den Willen haben, das Zusammenleben in der Gemeinschaft auch politisch zu gestalten.Für die Koordination des Willens und des Verhaltens der einzelnen ist die Bildung von Organen erforderlich,  d.h. staatlichen Institutionen, durch die der Staat handeln kann.

Die Organisation des Staates in Deutschland

Die Verfassung Deutschlands ist im Grundgesetz beschrieben und geregelt. Staatsform wie auch die Grundzüge der Staatsorganisation sind in Artikel 20 Abs. 1 -3 GG festgelegt:

    Artikel 20 (Verfassungsgrundsätze)
    (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
    (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
    (3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Deutschland ist demnach staatsorganisationsrechtlich als Republik, Demokratie, Rechtsstaat, Sozialstaat und Bundesstaat konstituiert. Der freiheitliche Charakter der Staatsordnung wird durch die in den Artikeln 1 bis 19 GG gewährleisteten Freiheitsrechte deutlich.

Republik
Dieser Begriff bezeichnet eine Staatsform, bei der die Stellung des Staatsoberhauptes von einem gewählten Präsidenten eingenommen wird und nicht - wie bei einer Monachie - von einem Monarchen, dem die Stellung regelmäßig im Wege der Erbfolge zufällt.
Das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland, der Bundespräsident, wird nach Artikel 54 Abs.1 GG durch die Bundesversammlung gewählt. Seine Aufgaben und Befugnisse (extern) sind in Abschnitt V des Grundgesetzes (extern) geregelt.

Demokratie
Eine Staatsform, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Staatsgewalt der Gesamtheit des Volkes zusteht. Das Volk ist Träger des Staatswillens und übt ihn unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen (Volksbegehren, Volksentscheid) aus, sowie mittelbar über die Volksvertretung, d.h. das Parlament. Zum Wesen der Demokratie gehört, dass die Volksvertretung aus freien Wahlen hervorgeht, an der alle Staatsbürger in gleicher Weise teilnehmen können. Sie wird nur auf Zeit gewählt und muss in regelmäßigen, im voraus bestimmten Abständen durch Wahlen abgelöst und so vom Volk neu legitimiert werden.Bei Entscheidungen gilt das Mehrheitsprinzip. Zum Prinzip der Herrschaft auf Zeit gehört auch, dass in einer  Demokratie Opposition möglich ist und möglich sein muss. In der Praxis wird dies dadurch abgesichert, das die Staatsgewalt durch Gewaltentrennung in Gesetzgebung, Exekutive und Rechtsprechung gemäßigt wird.
Für die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland, den Bundestag, legt Art. 38 GG fest, dass die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden. Gemäß Art. 39 Abs. 1 GG geschieht dies für eine Wahlperiode von vier Jahren.

Rechtsstaat
Rechtsstaat bedeutet “Herrschaft des Rechts”, Primat des Rechts für die gesamte staatliche Tätigkeit. Der Rechtsstaat  ist ein Staat, der Freiheit und Rechtssicherheit auf der Grundlage der von ihm errichteten Rechtsordnung sowie des staatlichen Gewaltmonopols gewährleistet. Er sieht sich der Idee der Gerechtigkeit verpflichtet.
Zu den rechtstaatlichen Prinzipien gehört das Prinzip der Gewaltenteilung, wonach die Ausübung der staatlichen Gewalt durch unterschiedliche Organe mit begrenzten Kompetenzen erfolgt. Dies führt zu einer wechselseitigen Hemmung und Kontrolle der Gewalten, bändigt die Macht des Staates und sichert zusätzlich die Freiheit der Bürger ab. Die Gewaltenteilung führt regelmäßig zu einer Aufteilung der staatlichen Gewalt auf eigenständige Organe der Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung .
Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verlangt, dass die vollziehende Gewalt, nicht gegen geltendes Recht, insbesondere gegen Verfassung und Gesetze verstoßen darf. Eingriffe in in die Rechts- und Freiheitssphäre des einzelnen bedürfen der Grundlage eines förmlichen Gesetzes
Der Grundsatz der Rechtsweggarantie bedeutet, daß jeder unabhängige Gerichte anrufen kann, wenn er durch Akte der öffentlichen Gewalt in seinen Rechten verletzt wird.
Der Grundsatz der Rechtssicherheit verpflichtet die staatlichen Organe, ein unabdingbares Maß an Meßbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns zu gewährleisten.Dies verpflichtet insbesondere zu einer Beachtung des Rückwirkungsverbots bei belastenden Gesetzen: In der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte sollen nicht mehr als Anknüpfungspunkt für eine nachteilige Behandlung herangezogen werden können. Dies gilt insbesondere für das Strafrecht, wonach nicht etwas nachträglich unter Strafe gestellt werden kann, was zur Zeit der Tat nicht strafbar war.
Diese rechtsstaatlichen Prinzipien sind über Art. 20 Abs. 2 und 3 GG in unserer Verfassung verankert.

Sozialstaat
Der Inhalt des in Artikel 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip ist wegen der Unbestimmtheit des Begriffs umstritten.In jedem Fall ermächtigt und verpflichtet er den Staat, für den Ausgleich der sozialen Gegensätze und damit für eine gerechte Ordnung zu sorgen. Dazu gehört auch, seinen Bürgern soziale Sicherheit zu gewährleisten. Dies umfasst in jedem Fall das für ein menschenwürdiges Leben erforderliche Existenzminimum.
Die Unbestimmtheit des Sozialstaatsbegriffs hat zur Folge, dass er zwar auf verfassungsrechtlicher Ebene das Ziel vorgeben kann, nicht aber die Methoden und Mittel vorgibt, mit denen dies zu erreichen ist. Diesen Rahmen auszufüllen ist daher Sache des Gesetzgebers.

Bundesstaat
Der Bundesstaat ist eine Staatenverbindung , in der durch den Zusammenschluss ein neuer Staat entsteht, die zusammengeschlossenen Staaten jedoch nicht ihre Staatlichkeit verlieren. Neben dem neu gebildeten Zentralstaat bleiben die bisherigen Staaten als Gliedstaaten bestehen und bilden zusammen mit dem Zentralstaat den Gesamtstaat.Auch wenn im Bundesstaat Gliedstaaten wie Zentralstaat  über eine eigene originäre Staatsgewalt verfügen, erstreckt sie sich nicht uneingeschränkt auf alle Sachgebiete. Ihre Aufteilung ergibt sich aus der Verfassung des Bundesstaates.
Für den Bundesstaat Bundesrepublik Deutschland regelt das Grundgesetz  die Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern für den Bereich der Gesetzgebung in Abschnitt VII des Grundgesetzes (extern) (insbes. Artikel 70 - 75 GG), für den Bereich der Verwaltung in Abschnitt VIII des Grundgesetzes (extern) und für den Bereich der Gerichtsbarkeit in Abschnitt IX des Grundgesetzes (extern) .

Die Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland

Der Staat als Konzept bleibt nur Idee, sofern er nicht über Institutionen verfügt, die ihn in der Realität sichtbar machen und handeln lassen. Da erst  Institutionen ein staatliches Handeln ermöglichen, bezeichnet man sie auch als (Handlungs)Organe. Aus der Vielzahl staatlicher Institutionen ragen auf Verfassungsebene die im Grundgesetz aufgeführten obersten Verfassungsorgane heraus. Zu ihnen gehören:

Der Bundespräsident
Der Bundespräsident ist Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland und repräsentiert diese im In- und Ausland. Er wird von der Bundesversammlung ohne Aussprache auf fünf Jahre gewählt. Zu seinen im Grundgesetz festgelegten Befugnissen gehören die Mitwirkung bei der Gesetzgebung durch die Ausfertigung der verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetze, die völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, das Vorschlagsrecht bei der Wahl des Bundeskanzlers, die Ernennung und Entlassung der Bundeskanzlers, der Bundesminister, der Bundesbeamten und der Bundesrichter sowie die Ausübung der Gnadenrechts für den Bund.

Der Bundestag
Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und besteht aus den vom Volk gewählten Abgeordneten.Der Bundestag wird für eine Legislaturperiode von 4 Jahren gewählt.
Zu den Aufgaben und Befugnissen des Bundestages gehören die Gesetzgebung, die Mitwirkung bei der Bestellung von Bundesorganen, wie z.B. der Wahl des Bundeskanzlers, die Feststellung des Haushaltsplanes und die Entgegennahme der Rechnungslegung sowie die Kontrolle der Bundesregierung durch parlamentarische Anfragen und Untersuchungsausschüsse.

Der Bundesrat
Der Bundesrat ist ein Bundesorgan, das aus Mitgliedern der Regierungen der Länder besteht. Diese Mitglieder werden von ihren Landesregierungen bestellt und abgerufen, werden als weder direkt vom Volk oder von den Landesparlamenten gewählt.
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Dafür hat der Bundesrat u.a. das Recht zur Gesetzesinitiative.
Bei Bundesgesetzen, für die eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, kommt der Gesetzesbeschluss nur Zustande, wenn der Bundesrat zustimmt. Gegen Bundesgesetzen, die dieser Zustimmung nicht bedürfen, kann der Bundesrat Einspruch erheben. Der Gesetzesbeschluss kommt dann nur dann zustande, wenn der Bundestag den Einspruch durch einen Mehrheitsentscheid zurückweist. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit der Stimmen der Mitglieder beschlossen, muss der Bundestag ihn mit einer Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückweisen. Hat der Bundesrat dies mit Zweidrittelmehrheit getan, muss der Bundestag den Einspruch ebenfalls mit einer Zweidrittelmehrheit zurückweisen.

Bundesregierung
Die Bundesregierung ist ein Bundesorgan, das gemäß Art. 62 GG aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern besteht. Sie wird gebildet, indem zunächst der Bundestag den Bundeskanzler wählt und jener dann dem Bundespräsidenten die Bundesminister zur Ernennung vorschlägt.
Die Bundesregierung wirkt an der Rechtssetzung des Bundes mit. Grundlage dafür ist ihr Initiativrecht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Art 76 GG sowie ihre Befugnis gemäß Art. 80 GG, auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigungen Rechtsverordnungen zu erlassen.Soweit der Bund nach Art. 83 ff GG Verwaltungskompetenzen besitzt, obliegt ihr auch die vollziehende Verwaltung

Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht ist ein selbstständiger und unabhänginger Gerichtshof des Bundes mit Sitz in Karlsruhe, das über die Einhaltung des Grundgesetzes wacht. .Die Zuständigkeiten des Gerichts sind in Art. 93 GG und § 13 BVerfGG enumerativ festgelegt. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte von Bundestag und vom Bundesrat gewählt. (vgl. § 5 BVerfGG). Die wichtigsten verfassungsgerichtlichen Verfahrensarten sind die Verfassungsbeschwerde (extern), das Normenkontrollverfahren (extern) und der Verfassungsstreit (extern)

Grundgesetz

 

Wahlergebnis 2002 und Sitzverteilung im Bundestag (extern)

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages (extern)

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (extern)

 Das Verfahren der Gesetzgebung (extern)

Zeitplan des Deutschen Bundestages für das Jahr 2004

Die aktuelle Stimmverteilung im Bundesrat (extern)

Organisation des Bundesrates (extern)

Aufgaben des Bundesrates im Einzelnen (extern)

Das Bundeskabinett (extern)

Die Geschäftsordnung der Bundesregierung (extern) (pdf- Datei)

Der Koalitionsvertrag der die Regierung bildenden Parteien (extern)

Organisation des Bundesverfassunggerichtes (extern)

Richterinnen und Richter des Bundesverfassunggerichtes (extern)

Entscheidungen des Bundesverfassunggerichtes (extern)

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