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Stand: 14 Dezember, 2006

 

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Sozialordnung

Die Instrumente der Sozialen Sicherung in Deutschland

I Die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung

1. Gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung sichert die Versicherten im Krankheitsfalle ab, indem sie für die notwendigen medizinischen Hilfen aufkommt und ein Krankengeld zahlt, wenn der Arbeitgeber den Lohn wegen einer Arbeitsunfähigkeit nicht weiterzahlt.
Pflichtversichert sind automatisch alle Arbeitnehmer, deren regelmäßiger Brutto-Arbeitsverdienst eine bestimmte Höchstgrenze pro Jahr nicht übersteigt.Die Grenze lag 2003 bei 45.900 Euro.
Außer den Arbeitnehmern sind u.a. gesetzlich pflichtversichert: Die Studenten der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen, Praktikanten oder Auszubildende des zweiten Bildungsweges, Rentner, die in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens ganz überwiegend Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung waren sowie Arbeitslose, wenn sie Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit erhalten. Die gesetzliche Krankenversicherung umfasst auch eine beitragsfreie Familienversicherung für Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder, soweit sie nicht selbst versichert sind und ihr Monatseinkommen einen bestimmten Betrag nicht überschreitet.

Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert ihre Ausgaben durch Beiträge. Arbeitnehmer zahlen davon die eine Hälfte, Arbeitgeber übernehmen die andere. Am 1. Mai 2003 betrug der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz 14,3 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Die für die Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Einnahmen wurden im Jahr 2003 bei monatlich 3450 Euro gedeckelt (Beitragsbemessungsgrenze).

Die rechtlichen Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung sind insbesondere im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches sowie der Reichsversicherungsordnung geregelt.

2.Gesetzliche Pflegeversicherung
Die gesetzliche Pflegeversicherung gewährt dem Versicherten im Fall der Pflegebedürftigkeit Hilfen. Als pflegebedürftig gilt, wer bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße auf Hilfe angewiesen ist. Dies gilt sowohl für den Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität wie auch der hauswirtschafllichen Versorgung.
Für die Leistungsgewährung werden die pflegebedürftigen Personen der ”Pflegestufe I” (erheblich pflegebedürftig), “Pflegestufe II“(schwer pflegebedürftig) oder “Pflegestufe III” ( schwerstpflegebedürftig) zugeordnet. Die Leistungen der Versicherung werden für Pflegeleistungen bei häuslicher Pflege sowie bei stationärer Pflege gewährt. Bei häuslicher Pflege werden neben einem Pflegegeld Mittel für Pflegesachleistungen gewährt. Das Pflegegeld bzw. die Pflegesachleistungen betrugen 2003 für die   Pflegestufe I  205 / 384 EUR, die Pflegestufe II 410 / 921 Euro, die Pflegestufe III  665 / 1432 Euro.

Die gesetzliche Pflegeversicherung finanziert ihre Ausgaben durch Beiträge. Arbeitnehmer zahlen davon die eine Hälfte, Arbeitgeber übernehmen die andere. Seit dem 1.1.1996 beträgt Beitragssatz 1,7 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Die für die Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Einnahmen wurden im Jahr 2003 bei monatlich 3450 Euro gedeckelt (Beitragsbemessungsgrenze).

3. Gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung hilft den Versicherten und ihre Familien bei der Bewältigung der Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die bei der Verrichtung ihrer beruflichen Tätigkeit eingetreten sind. Dafür erbringt sie umfassende Heilbehandlungsmaßnahmen, Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft sowie Geldleistungen an die Versicherten und ihre Hinterbliebenen. Daneben ist sie auch vorbeugend tätig, sorgt für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind im gewerblichen und landwirtschaftlichen Bereich die Berufsgenossenschaften. Sie finanzieren sich aus den Beiträgen der Unternehmer.

4. Gesetzliche Rentenversicherung
Die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet, dass die Versicherten auch im Alter finanziell versorgt sind.
Zu den Versicherten gehören insbesondere Angestellte und Arbeiter, Auszubildende, Behinderte in anerkannten Werkstätten sowie Wehrdienst- und Zivildienstleistende, die regelmäßig pflichtversichert sind. Von den Selbstständigen sind demgegenüber nur bestimmte Personenkreise pflichtversichert, wie z.B selbständige Handwerker oder auch selbständige Künstler und Publizisten, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz pflichtversichert sind.

Bei den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ist zwischen  “Altersrenten”, “Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit” und “Witwer- /Witwenrenten” zu unterscheiden.

Anspruch auf “Altersrente” haben diejenigen Versicherten, die ein bestimmtes Lebensalter (Altersgrenze) erreicht, eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt und einen Rentenantrag gestellt haben. Gegenwärtig liegt die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren. Ein vorgezogener Rentenbeginn, also einer vor Vollendung des 65. Lebensjahres, führt zu Leistungsabschlägen.

Die “Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit” sind als Einkommensersatz für den Fall vorgesehen, in dem die Versicherten nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr erwerbsfähig sind. Die Rente wird in diesem Fall längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Danach hat der Versicherte eien Anspruch auf das Regelaltersgeld in mindestens der gleichen Höhe.

Die “Witwer- / Witwenrente” wird an überlebende Ehegatten gezahlt, die nach dem Tod ihres Ehegatten nicht wieder geheiratet haben. Die Witwer- /Witwenrente beträgt grundsätzlich mindestens 25 Prozent der Versichertenrente des verstorbenen Ehepartners (sog. kleine Witwer- /Witwenrente); sie kann 60 Prozent betragen, u.a. wenn der /die Hinterbliebene das 45. Lebensjahr vollendet hat oder ein Kind erzieht, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (sog. große Witwer- / Witwenrente).

Die Ausgaben der Rentenversicherung werden im Wesentlichen durch Beiträge gedeckt, die von den Arbeitnehmern und den Arbeitgebern jeweils zur Hälfte aufgebracht werden. Dabei beträgt der Beitragssatz seit dem 1.1.2003 insgesamt 19,5 % des Bruttolohnes. Die Höhe des Einzelbetrages richtet sich nach der Höhe des Arbeitsentgeltes. Bei der Berechnung wird das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt  jedoch bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 5100 Euro in den alten Bundesländern und 4250 Euro in den neuen Bundesländern gedeckelt .

Träger der Rentenversicherung sind für die Arbeiter die Landesversicherungsanstalten, für die Angestellten die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin, für Beschäftigte im Bergbau die Bundesknappschaft und für Landwirte die landwirtschlichen Alterskassen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.

5.Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung als Zweig der Sozialversicherung ist durch das Dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) geregelt. Die wesentliche Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung ist das Arbeitslosengeld, das als Lohnersatzleistung gezahlt wird, wenn das Arbeitsamt dem Arbeitslosen keine Arbeit vermitteln kann (vgl. SGB III, § 3). Das Arbeitslosengeld wird beim Vorliegen der gesetzlichen Vorausetzungen des SGB III, § 117 auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld haben nur Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt waren. Die finanziellen Mittel dafür und für die weiteren Leistungen der Bundesagentur für Arbeit werden gemäß SGB III, §340 durch Beiträge der Versicherungspflichtigen, der Arbeitgeber, Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen finanziert. Der Beitragssatz beträgt gemäß SGB III, § 341  6,5 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Die Einnahmen der Versicherungspflichtigen sind bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig. Diese entspricht der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte.
 

II. Sozialleistungen

1.Sozialhilfe

Die Sozialhilfe ist das letzte soziale Auffangnetz des Staates, um Menschen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, die in Not geraten sind. Anspruch auf Sozialhilfe hat, wer sich in einer Notlage befindet oder zu geraten droht und nicht imstande ist, sich mit eigenen Kräften oder Mitteln oder durch die  Hilfe anderer Menschen aus der Notlage zu befreien. Bei der Sozialhilfe wird zwischen den Kategorien der “Hilfe zum Lebensunterhalt” und der “ Hilfe in besonderen Lebenslagen” unterschieden. Die Leistungen können als persönliche Hillfe, als Geldleistung oder als Sachleistung gewährt werden.

Die rechtliche Grundlage für die Sozialhilfeleistungen des Staates ist bisher das Bundessozialhilfegesetz. Es wird von den kreisfreien Städten und den Landkreisen als örtliche Träger der Sozialhilfe ausgeführt.

Die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe als steuerfinanzierte Sozialleistungen sollen im Frühjahr 2004 durch das “Existenzgrundlagengesetz” (BT- Drs. 15/2139) neu geregelt werden, das im Dezember 2003 in den Bundestag eingebracht wurde und am 1.1.2005 in Kraft treten soll. Die neue Regelung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe soll in einem neuen Teil XII des SGB ihren Platz finden.Grundlegend neu ist die Zuordung der Aufgaben: Die Vermittlungs-,Beratungs-und Leistungsaufgaben sollen auf die kreisfreien Städte und Landkreise übertragen werden.

2. Leistungen für die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Unter den Begriff der Rehabilitation fallen alle Maßnahmen, die dazu dienen, behinderte Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Die entsprechenden Leistungen stehen allen Menschen zu, die behindert sind oder von einer Behinderung bedroht sind. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen dafür befinden sich im Sozialgesetzbuch Teil IX, im Bundesversorgungsgesetz und im Bundessozialhilfegesetz.

3. Soziale Entschädigung und Kriegsopferversorgung
in diesem Bereich der sozialen Sicherung werden Versorgungsleistungen für Menschen erbracht, die Gesundheitsschäden erlitten haben, für deren Folgen der Staat einsteht. Hierzu gehören insbesondere die Kriegsopferentschädigung, die Entschädigung für  Opfern von Gewalttaten, die Entschädigung von Wehr- und Zivildientsbeschädigten.

Die gesetzliche Grundlage für die Kriegsopferversorgung ist das Bundesversorgungsgesetz; die Grundlage für die Opferentschädigung das Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten.

4. Wohngeld
Das Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten des Wohnraums, die Mietern aber auch Eigentümern gewährt wird, wenn ihre Miete bzw. ihre Belastung die wirtschafliche Leistungsfähigkeit des Haushalts überfordert. Dabei wird das Wohngeld aber nur Bedürftigen bis zu bestimmten Einkommensgrenzen  gewährt, die je nach familiärer Situation zwischen 750 Euro und 2100 Euro liegen.

Die gesetzliche Grundlage für  die Gewährung des Wohngeldes durch die staatlichen Behörden einerseits wie auch für den Anspruch des Bedürftigen auf Wohngeld andererseits ist das Wohngeldgesetz mit der dazu ergangenen Wohngeldverordnung. Für die Gewährung von Wohngeld sind die Wohngeldstellen der Gemeinde-, Stadt-, Amts-, und Kreisverwaltungen zuständig.

 

Weitere Information:
Bundesministerium für  Gesundheit und Soziales: Übersicht über das Sozialrecht

 

 

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